Trinkwasserverordnung 

Die Trinkwasserverordnung wurde am 28.05.2001 nach Zustimmung des Bundesrates verabschiedet und ist seit dem 01.01.2003 in Kraft getreten. Die Ausführungsbestimmungen sind seit Anfang 2005 veröffentlicht.

Der Zweck der Verordnung ist die Regelung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Wasser das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, soll frei von Krankheitsträgern jeglicher Art, genustauglich und rein sein (§ 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes).

Wichtige Änderung in der Verordnung:

Seit Inkrafttreten der neuen Trinkwasserverordnung werden jetzt auch Inhaber oder sonstige Eigentümer von Hauswasserinstallationen zur Überprüfung der Wasserqualität verpflichtet. Hier gilt es eine Überprüfung am Zapfhahn des Verbrauchers („Stelle der Entnahme") durchführen zu lassen.

Ein Eigentümer oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht für den menschlichen Gebrauch oder Dritten abgeben, wenn dieses nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 Abs. 1 und 2, § 7 oder den nach § 9 oder § 10 zugelassenen Abweichungen entspricht.

Laut der Verordnung wird „Trinkwasser" wie folgt definiert:

Trinkwasser ist alles was für die folgenden Zwecke, entweder im Rohzustand oder nach der Aufbereitung weiter verwendet wird:

Desweiteren werden auch die unterschiedlichen Trinkwassernetze genau definiert:

unter anderem Wasserversorgungsanlagen mit einer Wasserentnahmen von höchstens 1.000 cbm pro Jahr (dies bedrift Kleinanlagen sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen)

Hausinstallationen in ihrer Gesamtheit (von Rohrleitungen bis zu den Ent-nahmestellen (Armaturen))

Für eine ordnungsgemäße Installation, Ergänzung, Änderung sowie für den Unterhalt ist der Inhaber/Eigentümer zuständig, hier wird nur die Messeinrichtung des Wasser-systems ausgeschlossen diese muss vom Wasserversorger überprüft werden. Ist das Haus oder die Wohnung an einen Dritten vermietet so ist dieser mitverantwort-lich. Der Hausbesitzer ist normalerweise kein Fachmann, er kommt trotzdem seiner Verantwortung nach wenn er ein qualifiziertes Fachunternehmen die Arbeiten ausführen lässt, hierzu sichert die ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlage ein jährlicher Wartungsvertrag zu.

„Der Vermieter ist verpflichtet, nicht nur das Mietshaus insgesamt, sondern auch die in Obhut von Mietern stehenden Räume in Abständen, notfalls unter Hinzuziehung eines fachkundigen Handwerkers, überprüfen zu lassen, ob sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den Mietern keine Gefahren entstehen. Zu den überprüfungspflichtigen Aufgaben gehören hier insbesondere die Anschlüsse von elektrischen, gas- oder wasserbetriebenen Geräten. Eine vorzeitige Materialermüdung ist eine durchaus häufige Ursache von Schadensfällen, so dass grundsätzlich eine Überprüfungspflicht des Vermieters besteht." Zitat aus dem Kommentar zum DVGW-Arbeitsblatt W 551; Hentschel/Waider; Bonn 2004

Als allgemein anerkannte Regel der Technik wird dem Arbeitsblatt W551 eine große Bedeutung bei der Legionellenüberprüfung zu. In diesem Arbeitsblatt sind die Verfahrensweisen und die Grenzwerte hinterlegt.

Ein Betreiber sollte nur aus eigener Initiative sonder auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit eine Legionellenuntersuchung durchführen lassen.

Leider kann man einer Hausinstallation nicht die Kontamination mit Legionellen ansehen oder auch vorhersagen in welcher Höhe oder in welcher Verteilung diese anzufinden ist. Es gibt Hausinstallationen die in keinem Fall der Regeln aus dem Arbeitsblatt W551 entsprechen, aber Legionellen frei sind. Andere hingegen sind ordnungsgemäß nach den Regeln der Technik installiert und sind trotzdem mit Legionellen kontaminiert. Hier kann nur durch eine hygienisch-mikrobiologiesche Untersuchung der entsprechende Nachweis gebracht werden.

Eine regelmäßige Untersuchung soll feststellen, ob sich in den Hausinstallationen Legionellen, egal welche Art (Lelegionella species), nachweisbar sind oder aber, ob Legionellen einer ganz bestimmten Art und Untergruppe (z. B. Legionella pneumophila, Serogruppe 1) anwesend sind, und ob diese sich dort halten und vermehren können. Demzufolge ist es dringend anzuraten eine jährliche Untersuchung von einem akkretitiertem Labor machen zu lassen.

Der Eigentümer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben folgende Untersuchungen durchzuführen oder durchzuführen zu lassen, die den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht:

  1. mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die Grenzwerte für Wasser für den menschlichen Gebrauch oder für Flaschenwasser eingehalten werden (§ 5 Abs.2 oder 3 der TrinkwV 2001).
  2. chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die Grenzwerte für bestimmte Parameter; spezielle Übergangsfristen und Übergangsgrenzwerte für Bromat und Blei (§ 6 Abs. 2 der TrinkwV 2001) eingehalten werden.
  3. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Grenzwerte und Anforderung für Indikatorparameter; spezielle Übergangsfristen für die Radioaktivitätsparameter (§ 7 der TrinkwV 2001) eingehalten werden.
  4. Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Abs. 5 bis 9 der TrinkwV 2001 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden.
  5. Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 der TrinkwV 2001 eingehalten werden.

Die Untersuchungen sollten an Wasserversorgungsanlagen, die einen Verbrauch von weniger als 1000 m³/a, mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Desweiteren sollte ein Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage alle drei Jahre eine Untersuchung zur Bestimmung der Säurekapazität sowie des Gehaltes an Calcium, Magnesium und Kalium durchgeführt oder durchführen lassen.

Im Arbeitsblatt W551 werden unterschiedliche Legionelluntersuchungen aufgeführt, welche wie folgt lauten:

Die orientierende Untersuchung soll den Verantwortlichen für eine Hausinstallation und den Überwachungsbehörden mit einem möglichst geringstem zeitlichen und finanziellen Aufwand zeigen, ob eine mögliche Legionellenkontamination vorliegt.

Wenn bei der Untersuchung des Trinkwassers hinsichtlich mikrobieller Belastungen festgestellt wurde, dass eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen kann oder man davon ausgehen kann das eine solche Tatsache vorliegt. Wenn diese Situation auftritt muß der Eigentümer oder Betreiber eine Desinfektion der Hauswasserinstallationsleitungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.

Man sollte auch die Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbestände der TrinkwV 2001 nicht außer acht lassen. Im umfangreichen Ordnungswidrigkeitskatalog wird sich auf die Unterlassung von Anzeigepflichten, auferlegten Handlungspflichten, Untersuchungen unter anderem bezogen.

Strafbar ist wer fahrlässig oder vorsätzlich die Abgabe von Trinkwasser nach § 75 Abs. 4 lfSG, hier wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstraße bestraft. Wird aufgrund der Abgabe von Trinkwasser sogar eine Legionellose verursacht, so wird diese nach § 74 Abs. 4 lfSG mit einer Freiheitsstraße von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.




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